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750 Jahre  Eitzum am Elm - 1260-2010.2

Ortsheimatpfleger Eitzum am Elm

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VI.

Von den Lehrern

Bis in der Mitte des 30jährigen Krieges reicht unsere Kenntnis über die Männer, welche den Opfermanns- und Schulmeisterdienst in Eitzum verwaltet haben. Von dem, der um diese Zeit schon viele Jahre thätig war, wissen wir wenigstens seinen Namen und die Zeit seines Todes. Er hieß:

Jacob Bonstedt

und starb im Herbst 1633. In seine Stelle trat sein Sohn Heinrich. Da ein Schreiben des damaligen Pastors Langkopf -- “geben zu Eitzum ad radices Eolmi (Am Fuße des Elms) im Gericht Scheppenstedt 7. Octbr. 1633 --” uns nicht über die Person dieses zweiten Schulmeisters, sondern auch darüber Aufklärung giebt, wie damals die Wahl vorgenommen wurde und welche Kenntnisse man von dem Lehrer erwartete, so möge dasselbe hier seine Stelle finden. “Nachdem unser lieber getreuer Jacob Bonstedt viele Jahre gewesener Kirchendiener gestorben, (und) sein Sohn Heinrich, welcher vor diesem zu Warsleben vorne im Erzstift Maagdeburg 3 Jahr bei den Kirchen für einen custodem (Opfermann) aufgewartet, um gehabten Dienst seines feel. Vaters angelangt, (hat er) mit angezeigt, wie er sich im Singen, Schreiben, Lesen merklich gebessert. Weil ich denselben schon über die 20 Jahre als einen frommen, gottesfürchtigen, gehorsamen, willigen Knaben und Jüngling erkannt, habe seinem Suchen ich um so viel desto lieber statt geben und ihn unserer Gemeinde nach gehaltener Leichpredigt bester Maßen commendirect (empfohlen), die sich dann dahin resolvieret: Es wäre billig, nachdem Jacob Bonstedt feel. soviel Jahre ihnen bedient gewesen, daß man sich seiner Kinder soviel möglich wieder annehme. Wann nun er, Heinrich, in der Probe zu seinem Amt gehörig bestehen würde, wären sie vollfriedlich mit ihm. Und als die denn nächsten Sonntag hernach mit Singen Recitiren der Stück des H. Catechismi, lesen einer paar Capitel aus Biblien abgelegt und richtig gefunden, haben sie ihm solchen Opferdienst mit handgebender Treue zugesagt.

Die Anforderungen, welche damals Eitzum an seinen Schulmeister stellte, waren also gewiß äußerst gering. Aber auch der Staat verlangte in jener Zeit nicht mehr von diesen Leuten, die mehr Kirchendiener als Schulmeister nach des des Wortes heutiger Bedeutung waren. In der Kirchenordnung des Herzogs Julius vom Jahre 1569 war verordnet, “daß zur Versehung der Schulen und Küstereien vom Consistorium geschickte und zuvor examinierte Personen, so des Schreibens und Lesens kundig und die Jugend im Katechismus und im Kirchengesang unterrichten könnten, angestellt werden sollten.” Ob man es mit dem “zuvor examinirt” so streng nahm, erscheint sehr zweifelhaft, denn in dem Landtagsabschiede von 1601 wurde von neuem bestimmt, daß die Küster ein Examen abzulegen hätten. Die Schulverhältnisse waren höchst mangelhaft, der größte Teil der Jugend hatte wenig oder gar keine Schulbildung, ein Zwang zum Besuch der Schule bestand noch nicht. Damit war das Landvolk gar wohl zufrieden. “Von Herrendienst und von Arbeit auf der eigenen Scholle hart belastet, zog es die heranwachsenden Knaben und Mädchen von früh auf zur Hülfeleistung in Hof und Feld heran; die Kunst gedruckte oder gar geschriebene Schrift entziffern zu können, erschien ihm wie ein Zierrat, ohne den ein rechtschaffender Bauersmann glücklich zu leben und selig zu sterben vermöchte.”

Nicht besser sondern noch schlimmer sah es mit den Schulverhältnissen in Eitzum aus, als dem Heinrich Bonstedt  das Küster- und Schulamt von Prediger und Gemeinde übertragen wurde. Er zog in seinen Heimatort ein unter dem Sturmgeäute der Kriegsfurie, er kehrte in sein Vaterland zurück, als dasselbe vom Herzog Friedrich Ulrich, dem schwächsten Fürsten, der je den welfischen Herzogshut getragen hat, regiert wurde. Welch’ ein trauriger Anfang war das für den neuen Schulmeister! Er hat nur die Last, nicht die Freuden seines Amtes kennen gelernt. Nach dreijähriger Wirksamkeit ereilte ihn der Tod gegen Ende des Jahres 1636 und raffte ihn im kräftigsten Mannesalter dahin.

In der entstandenen Vakanz bewarb sich um den Opferdienst Conrad Wehrden, gebürtig aus dem benachbarten Voigts-Dahlum. Nach abgelegter Probe im Singen, Lesen, Beten und in den Hauptstücken wurde er zum Schulmeister gewählt und bestätigt. Er war verheiratet und hatte nach dem Kirchenbuche zwei Töchter. Conrad Wehrden hat den Küster- und Schulmeisterdienst 46 Jahre inne gehabt. Eine lange Zeit! Und wieviel Not und Elend hat er in dieser Zeit gesehen! Nach seinem Antritte wütete noch lange der unglückliche Krieg auf deutschem Boden. Bis 1643 lagen in der stark befestigten Residenz Wolfenbüttel kaiserliche Besatzungen, welche die Umgegend weit und breit verwüsteten und Städte und Dörfer brandschatzten. Und als 1648 der lang ersehnte Friede geschlossen war, da erkannte man erst, welche Verheerung der blutige Krieg mit seinem unheimlichen Gefolge Hunger und Seuche überall heraufbeschworen hatte. Das in solchen traurigen Zeiten die Schule, und am allerwenigsten die Dorfschule, emporblühen konnte, war nicht zu erwarten. Zum Segen für das gesamte Schulwesen des Landes war auf den gutmütigen aber schwachen Herzog Friedrich Ulrich, der den Freuden der Jagd und der Tafel leidenschaftlich ergeben war und kein Interesse für Erziehungs- und Unterrichtswesen zeigte, der Herzog August (1636-1666) gefolgt, der als das wichtigste Stück seiner Regierung hielt, dafür zu sorgen, daß in Kirchen und Schulen das heilige Wort Gottes rein und lauter verkündigt, die heiligen Sakramente nach der Einsetzung Jesu verwaltet und die Unterthanen insgemein zu einem gottseligen Leben und Wandel angewiesen würden.” Unter seiner Regierung erschien die “Allgemeine Landesordnung” vom 7. Januar 1647, in der im 2. Artikel bestimmt Wurde:”Es sollen die Eltern gehalten sein und, im Fall sie sich säumig erweisen würden, durch die Beamten und Gerichtsherren dahin vermittelst ernstlicher Bestrafung angewiesen werden, daß sie ihre Kinder bei den Schulmeistern oder Küstern auf den Dörfern soviele Jahre in die Schule gehen und unterweisen lassen, bis daß sie den Katechismus verstehen und gedruckte Schrift lesen könnten.”

Diese Verfügung war von außerordentlicher Bedeutung. Durch dieselbe wurde die allgemeine Schulpflicht eingeführt und gefordert, daß die Kinder auch lesen lernen sollten, während nach der Verordnung des Herzogs Julius nur “sichere Einprägung des kleinen Katechismus Luthers” verlangt war. Wenn auch nur im Winter regelmäßiger Unterricht in den Dorfschulen stattfand, so war doch schon viel erreicht. Das es dem Landesvater Ernst war mit der Entwicklung des Schulwesens, zeigte die unter dem 24. Februar 1651 erlassene “Schulordnung”, die ihr Augenmerk hauptsächlich darauf richtete, wie man die Lehrerbesoldung aufbessere und wie eine feste und einheitliche Unterrichtsordnung einrichte. Die Besoldung der Schulmeister, deren ganze Einnahme gewöhnlich nur in dem Ertrage einer Morgen Acker bestand, wurde dadurch erhöht, das jeder Einwohner, ob er Kinder in der Schule hatte oder nicht, an Geld, Korn, Wurst, Brod und Eiern ebensoviel für den Opfer zu entrichten habe, “als er dem Kuh- und....
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*) Das älteste Beispiel des Schulzwanges, schreibt die Allgem. ev. luth. Kirchenzeitung 1895 Nr. 11 S. 255, findet sich in Athen, wo der Gesetzgeber Solon die Bürger verpflichtete, ihre Söhne in Gymnastik und Musik unterrichten zu lassen. In Sparta wurden die Söhne der herrschenden Klasse, der Spartieren, vom Staate erzogen, und das war auch eine Art Schulzwang. In Rom und im Mittelalter finden wir nichts von dieser Einrichtung. Luther war in neueren Zeiten der Erste, der den Grundsatz des Schulzwanges aussprach. Melanchthons Kirchenordnung von 1528 verpflichtete die Prediger, die Eltern zu ermahnen, daß sie ihre Kinder zur Schule schickten. Die Synode von Württemberg erkannte 1649 den Schulzwang grundsätzlich an; aber verwirklicht wurde er langsam; erst 1787 wurde die Pflicht der Eltern, Kindern von 6 -- 14 Jahren zur Schule zu schicken, gesetzlich  ausgesprochen. In der Stadt Celle wurde der Schulzwang 1680, in Sachsen 1724 verordnet, aber erst 1764 vollzogen, in Bayern 1802, in Preußen 1658 verordnet, aber erst 1736 vollzogen und seither oft in Bezug auf das Alter der Kinder abgeändert. In der Schweiz wurde der Schulzwang 1798 anerkannt, aber in der Folge bei der kantonalen Zersplitterung sehr verschieden gehandhabt; in den besser gebildeten Kantonen, z. B. Zürich wurde erst seit 1831 streng befolgt. Neuerdings hat auch England den Schulzwang eingeführt. Alle übrigen Länder kennen keinen Schulzwang!
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Schweinehirten geben müsse. Für die schulpflichtigen Kinder wurden wöchentlich ein Mariengroschen (8 Pfennig) gezahlt. Durch solche Gehaltsaufbesserung hoffte man, “daß vornehme, wohlbegabte, gelahrte Leute sich an die Schulen begeben und keine anderen Funktionen begehren” möchten. Man wollte keine Handwerker mehr, sondern solche Leute, die selbst etwas Tüchtiges gelernt hätten. Das war wohl gut gemeint, aber es war wohl gut gemeint, aber es war damals nicht durchführbar. Obwohl  der Generalschulinspektor Christoph Schrader und der Generalsuperintendent Joachim Lütkemann in verschiedenen Jahren allgemeine Schulvisitationen abhielten, so kam es doch nicht dahin, überall nur wirklich schulmäßig vorgebildete Männer anzustellen. Auch Eitzum erhielt damals wieder einen Lehrer, der bis dahin ein Handwerk betrieben hatte und auch noch weiter betrieb. Wie hätte er auch sonst seine Zeit hinbringen sollen, da er den ganzen Sommer hindurch die Kinder nur an Sonntagen entweder vor oder nach dem Hauptgottesdienst zu unterrichten hatte!

Nachdem Wehrden am Palmsonntag 1683 gestorben war, wurde sein Nachfolger

Jacob Krüger

“welcher sich viele Jahre allhier in einem freien Kirchenhause aufgehalten, und mit den Seinigen in seinem geführten Christenthum sich bis dato fromm u. ehrlich so bezeiget, daß keine querel u. Klage über u. wider ihn geführt worden”. Ihm wurde die Stelle eines Kirchendieners und Schulmeisters erst im vorgerückten Alter übertragen, denn 1701 nach 18jähriger Dienstzeit wurde “der alte abgelebte Küster und Schulmeister Jacob Krüger auf sein anständiges Begehren” seines Dienstes entlassen und sein Sohn Andreas an seine Stelle gesetzt. Das Konsistorium bestätigte dessen Wohl zum Adjunkt des Opfer- und Schuldienstes durch Verfügung vom 15. Dezember 1701.

Andreas Jürgen Krüger

war 1661 geboren, seine Ehegenossin war Anna geb. Kremling, mit der er mehrere Kinder hatte. Er starb am 19. November 1728 im 67. Jahre. Seine Frau, die nach seinem Tode Wehemutter (Hebamme) im Dorfe wurde, überlebte ihn fast 30 Jahre. Am 30. November 1728 wurde der neu gewählte Schulmeister der Behörde präsentiert, wie es in einem Schreiben des Pastors Pape heißt: “Wann nun die Notwendigkeit erfordert, auf baldige Wiederbesetzung dieses vacanten Schul- und Kirchendienstes bedacht zu sein, bei hiesiger Kirche aber das jus patronatus (Besetzungsrecht) über unsere Opferei u. Schule sich findet, so hat Pastor nomine (Namens) der Kirche mit Zuziehung des Superintendent Dreißigmark u. der hiesigen Gemeinde Joh. Conrad Emmen, sel. Herrn Ambrosii Emmen weiland Pastoris jüngsten Sohn, bisherigen Art. lib. cultorem (der die Wissenschaft bisher gepflegt), nach dem derselbe gebührende Ansuchung darum gethanu. von seinen Gaben im Lesen u. Singen bei öffentlichen Gottesdienste geprüft, überdem auch bei ihm ein frommes, stilles, mäßiges und arbeitsames naturell wahrgenommen, zum hiesigen Schulmeister u. Opfermann wohl bedächtig erwählet u. angenommen”. Bereits am 2. Dezember erfolgte die Bestätigung des Konsistoriums.

Johann Conrad Emmius

war 1703 zu Kirchberg geboren und war bei seiner im Anfange des Jahres 1729 erfolgten Einführung 26 Jahre alt. Seine Mutter lebte zu der Zeit als Pastoren- Witwe im Pfarrwitwenhause. Emmius war der erste Lehrer in Eitzum, der kein Handwerk wie sein Vorgänger erlernt hatte. Er war vorher “Präceptor bei Hans Jürgen Pfannenschmidts Kindern auf Großen Rode” gewesen und hatte sich daselbst “recht modest u. fromm aufgeführt, auch seine Information bei den Kindern auf Großen Rhode mit allem Fleiß, Treue u. Liebe verichtet, sodaß, wenn die Kinder zur Katechismuslehre  nach Sambleben kamen, sie recht wohl u. gut in Frage u. Antwort bestehen konnten”. Er trat am 3. November 1729 in die Ehe mit Engel Marien Imkemeyer, einer Tochter des weiland Bürgers Brauers und Schneiders Imkemeyer zu Stadtoldendorf. Dieselbe gebar ihm am 4. August 1731 einen Sohn. Nach 14jähriger Ehe starb ihm seine Gattin und er verheiratete sich zum zweiten Male 1744 mit Katharina Elisabeth Schönkerl aus Räbke, die lange Jahre in Eitzum im Kruge gedient hatte. Aus dieser zweiten Ehe hatte er zwei Söhne und eine Tochter. Auch seine zweite Frau sollte er, wenn auch nur kurze Zeit, überleben. Dieselbe starb erst 40 Jahre alt an einer auszehrenden Krankheit am 23. März 1757. Acht Wochen darauf erlöste ihn der Tod von seiner langen Krankheit. Er starb “nachdem er Tags zuvor erst noch einmal aus der obersten Etage des Hauses in die unterste gekrochen war und eine starke Mahlzeit gekochter Erbsen zu sich genommen hatte”, am 29. Mai 1757 im 55ten Jahre seines Alters. Der damalige Pastor Berkhan schreibt über ihn: “Er ist ein stiller Mann u. habe ich über ihn keine Klage zu führen. Bei der Information der Kinder ist er recht gut, u. hat er unter anderem eine große Gabe der Geduld von Gott empfangen.” Der Superintendent Gesenius stellt ihm das Zeugnis aus, daß er nicht allein in der Schule unermüdet arbeitete, sondern auch bei den vielfältigen Wegen und Stegen und anderen sauren Verichtungen in der Winterzeit während der Vakanz 1752 unverdrossen gewesen. Während der Amtsführung des Lehrers Emmius wurde viel gethan, das Schulwesen auf dem Lande zu heben. Schon 1709 war durch die “Erneuerte Kirchenordnung” vom Herzog Anton Ulrich bestimmt, daß die Dorfkinder außer in den bisherigen Gegenständen wie Lesen und Schreiben auch im Rechnen unterrichtet werden sollten und zwar nicht blos bei Winters-, sondern auch bei Sommerszeiten. Auch hatte das Konsistorium am 24. Septbr. 1721 verfügt, der Präsentation eines Kandidaten zum Schuldienste ein obrigkeitliches Führungsattest beizufügen, damit in Zukunft “solche subjecta, die vorhin lüderlich und gottlos gelebet und wegen ihres ärgerlich geführten Wandels solcher Funktionen unwürdig wären”, abgewiesen werden möchten. Allein mit all solchen Verfügungen wurden die großen Übelstände nicht gehoben. Eine Wendung zum Besseren trat erst ein unter der Regierung des Herzogs Carl I. (1735-1780), der nicht nur durch die Gründung des Kollegium Karolinum 1745 in der Hauptstadt des Landes sich ein bleibendes Denkmal gestiftet, sondern auch um die Entwicklung der Landschulen sich große Verdienste erworben hat. Ihm zur Seite standen Männer, deren Namen mit Ehren in der Braunschweigischen Schulgeschichte genannt werden. Es waren die Minister von Cramm und Schrader von Schliestedt, der Erzieher des Erbprinzen Karl Wilhelm Ferdinand, Abt Jerusalem, der Generalsuperintendet Hassel und der Weisenhausdirektor zu Braunschweig, Pastor Zwicke. Alle teilten mit ihrem Fürsten das warme Interesse für Verbesserung der Unterichtsanstalten. Die Verordnung wegen des Sommerunterrichts in den Dorfschulen wurde 1740 erneuert und bestimmt, “daß die Dorfjugend im Sommer bei Strafe des doppelt zu zahlenden Schulgeldes wenigstens an zwei Tagen der Woche die Schule besuchen sollte”. Diese Verordnung war dringend notwendig. Denn trotz der früheren Verfügung fiel es den meisten Dorfbewohnern nicht ein, ihre Kinder regelmäßig zur Schule zu schicken. Sobald es Arbeit auf dem Felde gab oder das Vieh auf die Weide getrieben werden mußte, dann wurde nicht an die Schule gedacht. Und der Schulmeister war froh, wenn nur wenige Kinder kamen, so hatte er weniger Mühe und konnte seinem Handwerke besser nachgehen, denn von der Schule allein konnte er seine Familie nicht ernähren.

Eine neue Verordnung vom 19. Dezember 1743 erstrebte das Ansehen des Lehrerstandes zu heben, indem sie das seit alten Zeiten übliche Umsingen zu Neujahr verbot. Überall hatte es Anstoß erregt, wenn der Schulmeister mit seinen Schulkindern von Haus zu Haus zog, um wenige Pfennige einzusammeln, und sich oft mit schimpflichen Reden als Bettler abweisen lassen mußte. Da jedoch den Lehrern durch diese Verordnung die schon so kärgliche Einnahme noch geschmälert wurde, wurde auf ihr Ansuchen dieselbe wieder aufgehoben. Erst die Verfügung des Konsistoriums vom 19. Juni 1819 bewirkte die Abschaffung des unschicklichen und unwürdigen Neujahrsingens.

Das wichtigste Werk des Herzogs und seine Räte war die “Ordnung für die Schulen auf dem Lande in dem Herzothum Braunschweig- Wolfenbüttel und Fürstenthum Blankenburg vom 22. September 1753”. Sie wird als ein “Ehrendenkmal sowohl des Herzogs als seines erleuchteten Consistorii” und als die “erste eigentliche und vollständige Volksschulordnung” bezeichnet.

In ihr wird den Eltern in 17 Paragraphen umständlich aber eindringlich ans Herz gelegt, nicht nur ihren Kindern Nahrung und Kleidung zu verschaffen, sondern sie unterrichten zu lassen in den Dingen, die zur Seligkeit zu wissen nötig wären und zur Wohlfahrt dieses Lebens gehörten. Es sei eine betrübte Erfahrung, daß so viele der Bauernkinder diese ihre teure Pflicht versäumten und Ausflüchte und Entschuldigungen vorbrächten. Bald glaubten sie, soviel ihre Kinder in ihrem Stande gebrauchten, möchten sie leicht lernen, bald seien sie mit dem Schulmeister und seinem Unterricht nicht zufrieden, bald gäben sie vor, ihre Kinder wären ihnen zumal des Sommers in der Arbeit unentbehrlich, oder sie verleugneten auch wohl das wahre Alter ihrer Kinder, um auch dadurch noch einige Zeit zu gewinnen, und endlich höre man von denen, die viele Kinder hätten, auch nicht selten die Klagen, daß die Not sie triebe, ihre Kinder aus der Schule zu nehmen und die ältesten, die dienen könnten, zu vermieten, weil sie ihnen kein Brod schaffen könnten.

Das sind dieselben Entschuldigungen, die auch heute noch nach mehr als 150 Jahren oft genug vorgebracht werden. Da spricht auch heute noch der eine oder andere “Ökonom” (“Bauer” will man nicht mehr sein), wozu braucht mein Junge so viel zu lernen, ich habe auch soviel nicht gelernt und bin doch vorwärts gekommen! Auch heute noch muss ein Lehrer manches harte Wort und abfällige Urteil über sich ergehen lasen, besonders wenn er es wagt, die”lieben artigen Kinder, die gar nichts gethan Haben”, zu strafen. Auch heute noch werden Lehrer und Prediger oft genug bestürmt, den Kindern wegen dringender Feldarbeiten frei zu geben. Auch heute noch ist das Streben fast aller Eltern, ihre Kinder möglichst früh aus der Schule zu nehmen. Und wehe dem Pastor, der solche Kinder, deren Dispenpensation zur Konfirmation möglich ist, zurückhalten wollte! Das wäre “der schlechteste Mensch, der auf Gottel Erdboden existiert”. Ich könnte manches darüber aus meiner Erfahrung anführen, doch es würde das hier zu weit führen.

In der Schulordnung von 1753 wurde ausdrücklich bestimmt, daß die Kinder bis zum 14. Jahre die Schule besuchen und nicht eher dem Unterichte entzogen werden sollten, als bis sie nach dem Zeugnis solcher, die es beurteilen könnten, hireichenden Unterricht erhalten und denselben recht gehasset hätten.

Vortrefflich ist der Abschnitt durchgeführt, welcher von dem Verhalten des Lehrers handelt. “Die Schulmeister haben sich eines gottseligen Wandels zu befleißigen. Eine wahre und ungeheuchelte Furcht Gottes, eine aufrichtige Liebe zu demselben und ihrem Nächsten muß in ihrem ganzen Verhalten hervorleuchten, und ihren ganzen Wandel zieren, damit die ihnen auvertraute Jugend auch durch ihren Wandel erbauet, und zur Nachfolge gereizet werde. Mit denen, unter welchen sie wohnen, werden sie friedlich leben und soviel an ihnen ist, mit allen Menschen Friede halten, sich nicht über andere erheben, jedermann liebreich und freundlich gegegnen. Gegen die ihnen anvertrauten Kinder habensie sich als gegen ihre eigenen zu beweisen,und sie in der Zucht und Vermahnung zum Herrn zu erziehen. Die Treue ist die vornehmste Eigenschaft eines Schulmeisters, und er beweiset dieselbe, wenn er alle seine Kräfte und seine Zeit dazu anwendet, daß die Absicht seines Amtes ereichet, und die ihm anvertraute Jugend wohl unterrichtet werde.”

Im weiteren ist in der Schulordnung die Rede von den Sommer= und Winterschulen, von den Lektionen und ihrer Einteilung, sowie von dem Verhalten der Prediger, der Superintendenten und der Obrigkeit gegen die Schulen.

In zwei Anhängen vom 19. November und 10. Dezember 1754 wurden Erläuterungen und Bestimmungen über Schulgelderlaß, Schulversäumnisse u. a. m. ergeben. Diese Anhänge erschienen, weil die Landbevölkerung mit der neuen Schulordnung durchaus nicht einverstanden war, und “viele Eltern keine Scheu trugen, ihre Kinder mit recht vorsetzlichem Ungehorsam ganze Monate und länger aus der Schule zu lassen”. Daher wurde bestimmt, “daß solche Eltern für jechlichen Tag, da sie ein oder mehrere Kinder nicht zur Schule schicken, sondern ohne Entschuldigung ungehorsamlich zurückhalten, bis auf den 10. Tag jedesmal 1 Mariengroschen zur Strafe erlegen, nach 10 Tagen aber Gefängnisstrafe vorgekehret, und solche Ungehorsame für jechliche neue 5 oder 10 Tage, respective 12 und 24 Stunden bei Wasser und Brod ins Hundeloch setztwerden sollen”.

Die Regierung that alles, was in ihren Kräften stand, um die Landschulordnung überall einzuführen. Wenn der gehoffte Erfolg hinter den Erwartungen zurückblieb, so lag es teils in dem Unverstande des Bauern und der Opposition desselben gegen alles Neue, besonders wenn es ihm unbequem war, teils aber auch in den unglücklichen Zeitverhältnisen, die bald eintraten. Denn 1756 entbrannte der siebenjährige Krieg, und Kriegszeiten sind nicht geeignet, das Schulwesen zu fördern. In diese Kriegszeit hinein fällt die nach dem Tode des Lehrers Emmius in Eitzum beginnende Vakanzzeit, die einen durchaus kriegerischen Charakter trug und kampfesmutige Parteien erzeugte.

Hatte die Vakanz das vorige Mal nur wenige Wochen umfaßt, so dauerte sie dieses mal ein Jahr. Schuld daran trugen die Wahlumtriebe, die schon bei Lebzeiten des Emmius ihren Anfang nahmen. Emmius hat in den 28 Jahren, in denen er Lehrer war, an sich selbst und in der Familie viel Trübes erfahren müssen. Seine Schwindsucht nahm in den letzten 14 Wochen vor senem Tode derart zu, daß er die Kirche fast gar nicht besuchen und der Schule nicht gehörig vorstehen konnte. Es war traurig mit dem Schulunterricht bestellt. Wenn er eine Woche unterrichtet hatte, mußte er 2 bis 4 Wochen wieder ganz aussetzen. Wenn er aber Schule hielt, so saß erauf seinem Stuhl und schlief vor Schwachheit ein. Da aber seine Krankheit sobeschaffen war, daß er nach menschlichem Ansehen dem Tode noch gar nicht nahe zu sein schien, denn er hatte keine sonderlichen Schmerzen und Essen und Trinken schmeckte ihm wohl, so verichtete während der letzten 14 Wochen den Kirchendienst der Schneider Franz Huxhagen, und als in dieser Zeit auchdieser “unpaß” geworden war, dessen Sohn Heinrich, der auch ein Schneider war. Bei dieser Gelegenheit hätte sich der junge Hurhagen eingebildet, daß er sofort zum Adjunkt des alten Schulmeisters bestätigt werden könnte, und hatte, von seinen Eltern dazu ermuntert, sein Anliegen auch bei dem Pastor Elten angebracht. Dieser war ganz damit einverstanden und hatte es der Gemeinde öffentlich in der Kirche angezeigt, daß dieser Heinrich Huxhagen, wenn sie ihm ihre Stimme geben würden, als Adjunkt eingeführt werden sollte. Es wäre dieses auch, berichtet Emmius unterm 30. April 1757, schon wirklich geschehen, indem die ganze “Huxhagen’sche Freundschaft” hierzu stimmte, wenn nicht noch verschiedene alte verständige Männer aus der Gemeinde diese Sache besser eingesehen und ihre Stimme zurückgehalten hätten. Fünf Gründe führt der alte Schulmeister an, weshalb er den Huxhagen nicht als Adjunkt annehmen könne: Einmal dieser gedachte Hurhagen noch sehr jung, etwa ein Bursche von 21 Jahren, vor welchem die Jugend wenig Furcht und Scheu haben würde, weil sie täglich mit ihm gemeinschaftlichen Umgang hätten. Dann wäre er nicht im Stande, die Jugend im Lesen, Rechnen und Schreiben gehörig zu informieren, weiler selbst noch eines Schreib= und Rechenmeisters benötigt wäre. Drittens wären auch seine Sitten und kindliche Aufführung gegen seine Eltern bisher sehr schlecht gewesen. Viertens sei auch der Schuldienst nicht so eingerichtet, daß er einen Adjunkt ernähren könnte, und fünftens sei er, Emmius, erst ein Mann von 55 Jahren.

Diese Meinung vertraten auch 25 Männer in einem Berichte vom 09. Mai und fügten noch hinzu, daß sich Heinrich Huxhagen bei seiner oftmalingen Widersetzlichkeit auch sogar an seinen Eltern vergriffen habe. Dieses ist eine Faktum müsse doch genügen, dem Huxhagen die Hoffnung zur Adjunktur gänzlich zu benehmen. Auf der Gegenpartei befand sich der Pastor Elten. Dieser suchte die Anklage gegen Huxhagen zu entkräften. Alle Verwendungen für und gegen Huxhagen kamen schriftlich an das Konsistorium. Deshalb erschienen der Superintendent Gesenius und der Sekreträt Schüler im Kruge zur Verhandlung, zu der sämtliche Hauswirte eingeladen und und fast alle erschienen waren. Die eine Partei erklärtr, Huxhagen fänden sie zum Schulmeister nicht tüchtig. Er könne keinen Ton halten, habe gestern in de Kirche den Gesang “Warum betrübst Du Dich” mehr als gerufen als gesungen. Er habe einen tollen Kopf, und sie versprachen sich keinen vernünftigen Umgang mit den Kindern. Er habe die Schneiderprofession erlernt und müsse dabei bleiben. Die Gemeinde könne einen Schulmeister ernähren, folglich wolle sie einen tüchtigen Mann haben.

Die von der Gegenpartei hoben hervor, sie wünschten hauptsächlich den präsentierten Huxhagen zum Schulmeister, weil sie dafür hielten, daß sich nicht jemand finden werde, Adjunktur auf so billige Bedingungen wie er annehmen könne und werde, und wenn ihm ja an seiner Geschicklichkeit noch etwas abginge, so könne er durch Fleiß solches zulernen. Was seine Stimme anlange, so gefiele sie ihnen gut genug, und könne er einen Gesang anheben und vollenden. Die Visitatoren stellten sich auf Seite der für Huxhagen stimmenden Partei faßten den Widerspruch gegen die Wahl als Mißverstand auf und erklärten, die Nachrede von HuxHagen ungebührlichem Verhalten gegen seine Eltern scheine eine bloße Verleumdung zu sein, die aus Neid und Mißgunst ausgesonnen und durch Bosheit einiger zur Unruhe geneigter Einwohner verbreitet worden worden sei.